Ein Autoverkäufer fuhr unter Alkoholeinflusses, dafür ohne Fahrerlaubnis, mit einem nicht im Straßenverkehr zugelassenen Quad durch die Innenstadt. Er missachtete mehrere rote Ampeln und überschritt offensichtlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich.

Der Arbeitgeber kündigte ihm, weil er von einem illegalen Straßenrennen ausging. Bereits zwei Jahre zuvor gab es wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Totalschaden und folgendem Führerscheinentzug eine Abmahnung.

Der Arbeitnehmer berief sich darauf, er sei hinter seinem eigenen Lamborghini hergefahren. Der sei gestohlen worden, worauf er mit dem Quad die Verfolgung aufgenommen habe.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016, 15 Ca 1769/16, wies die Kündigungsschutzklage ab. Das außerdienstliche  Fehlverhalten des Klägers habe das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Eignung als Autoverkäufer schwer erschüttert und das Ansehen des Arbeitgebers gefährdet. Zudem sei die vorangegangene Abmahnung wegen des vergleichbaren Fehlverhaltens zu berücksichtigen gewesen.

In der Berufungsinstanz beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf könnte dieses Urteil allerdings wieder gekippt werden. Ohne weitere Einzelheiten des Sachverhaltes und des Urteils zu kennen, liest sich in der Presseschau die Begründung des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht unbedingt plausibel.

Gleichwohl bietet das Urteil eine gute Gelegenheit, um noch einmal die Voraussetzungen der Kündigung wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens darzustellen:

Grundsätzlich handelt es sich hier um eine verhaltensbedingte Kündigung, so dass im Regelfall eine Abmahnung erforderlich ist. Bei außerdienstlichen Fehlverhalten, wozu auch Straftaten gehören, muss hinzukommen, dass diese ein Bezug zu arbeitsvertraglichen Pflichten oder zur Tätigkeit des Arbeitnehmers haben und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (Bundesarbeitsgericht, 20. Juni 2013, 2 AZR 583/12).

Dieser Bezug ist aus unserer Sicht hier nicht erkennbar. Denn seine arbeitsvertraglichen Pflichten sind hiervon überhaupt nicht tangiert. Wie der Bezug zum Arbeitgeber zustandekommen soll, ist hier ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn es sich beim Quad oder Lamborghini und Fahrzeuge handeln sollte, die der Arbeitgeber verkauft, gibt es davon sicherlich mehrere Autohäuser im Raum um Düsseldorf.

Auch die Pressemeldungen aus Mitte März, als die Verfolgungsjagd oder das Rennen stattgefunden haben sollen, lassen einen solchen konkreten Bezug zum Arbeitgeber nicht ersichtlich werden.

Sollte sich der Bezug allenfalls daraus ergeben, dass der Kläger gerade Autos verkauft, reicht unseres Erachtens dies für eine fristlose Kündigung nicht aus.

Auch bei solchen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis stehen wir gern zur Verfügung!